Positive Zeichen setzen
Diese Unterstützung kann sich in verschiedener Weise ausdrücken: Durch Mitarbeit und ehrenamtliches Engagement, durch Spenden und Zustiftungen, durch die Zuwendung von Erbschaften und nicht zuletzt durch die Förderung unserer Öffentlichkeitsarbeit, damit mehr Menschen mit unserem Anliegen erreicht werden.
Spenden
Jede Spende hilft!
Gemäß unserer Satzung werden alle Spenden zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt. Wenn Sie ganz gezielt eines der von uns geförderten Projekte unterstützen wollen, leiten wir Ihre Spende sofort an die gewünschte Stelle.
Spender erhalten unaufgefordert eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Nach neuester Gesetzeslage reicht hier, bei einer Spende bis zu 200€, auch die Vorlage des Kontobelegs vor dem Finanzamt aus.
Stiftungen
Eine "Langzeitwirkung" entfaltet eine als »Stiftung«, im Verwendungszweck der Überweisung, gekennzeichnete Spende. Sie wird steuerlich wie eine normale Spende behandelt, muss jedoch langfristig angelegt werden und erhöht damit das Grundkapital der Stiftung.
Die Erträge aus der Anlage fließen regelmäßig und dauerhaft in die, durch die Satzung bestimmten, Aufgaben der Stiftung. Stiftungen ermöglichen langfristige Planungen, Projekte und Hilfszusagen. Für Zustiftungen beträgt der Mindestbetrag für die Erstanlage 250 Euro. Diese kann dann durch beliebige Beträge weiter erhöht werden.
Zustiftungen können in Form einmaliger oder mehrfacher, regelmäßiger Zuwendungen erfolgen. Auch Immobilien, Grundstücke, Liegenschaften oder Sachgegenstände können als Stiftung eingebracht werden. Möglich ist auch eine Stiftung durch testamentarische Verfügung.
Als Stifter erhalten Sie eine Stiftungsurkunde und eine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Haben Sie weitere Fragen, kontaktieren sie uns,wir helfen Ihnen gerne weiter.
Steuerliche Aspekte
Spenden und Zustiftungen sind nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen seit dem 01. Januar 2000 bis zur Höhe von 10% Ihres steuerpflichtigen Einkommens und darüber hinaus, zusätzlich zu diesem allgemeinen Spendenabzug, bis zur Höhe von 20.450,00 Euo (Stand 2006) steuerlich abziehbar.
Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565,00 Euro diesen Höchstbetrag, so ist sie im Rahmen der Höchstbeträge im Veranlagungszeitraum der Zuwendung im vorangegangenen und in den folgenden fünf Veranlagungszeiträumen abzugsfähig. Auch im Rahmen der Gewerbeertragssteuer können Zuwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
