§1 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Franziskus-Stiftung hat ihren Sitz in Hürtgenwald-Vossenack. Sie trägt den Namen Franziskus-Stiftung, Jugendwerk der Franziskaner.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und der Religion/Kirche.
  3. Die Stiftung soll in diesem Rahmen die franziskanische Botschaft vermitteln und der Jugend die franziskanische Lebensweise in unserer Zeit nahe zu bringen. Dabei geht es der Stiftung insbesondere darum,
    1. den Wert der Person zu achten.
    2. die Schöpfung achten zu lernen.
    3. den Menschen, besonders den am Rande Stehenden, im Sinne des Evangeliums zu begegnen.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Förderung und Unterhaltung von franziskanischen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, z.B. die Jugendbegegnungsstätte im Franziskanerkloster Hermeskeil und das Franziskus-Gymnasium / Internat Vossenack,
  2. Förderung und Unterhaltung von franziskanischen Kultureinrichtungen, z.B. Kloster-Kultur-Keller Vossenack,
  3. Förderung und Unterhaltung von Jugend- und Studentenwerken, z.B. Postulat, Juniorat und Noviziat der deutschen Franziskanerprovinz,
  4. Förderung und Unterhaltung von Veranstaltungen, die der Jugendarbeit im Sinne des Franziskanerordens dienen, z. B. Wochenenden, Seminare, Studienfahrten, Wallfahrten.

Eine solche Jugendarbeit orientiert sich am Evangelium und am Vorbild des heiligen Franziskus von Assisi.

§3 Gemeinnützige Tätigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen wurde mit einem Kapital (Grundstockvermögen) von DM 200.000,- errichtet.
  2. Dem Grundstockvermögen der Stiftung wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Zustiftungen) zu, die dazu bestimmt sind.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung dadurch nicht grund­sätzlich in Frage gestellt ist.

§5 Erträge des Stiftungsvermögens

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwen­dungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, wobei strenge Grundsätze wirtschaftlicher Sparsamkeit zu beachten sind.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Rechtsstellung des Begünstigten

  1. Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§7 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind das Präsidium und der Vorstand. Die Mitglieder eines Organs der Stiftung dürfen nur diesem und nicht gleichzeitig einem anderen Organ der Stiftung angehören.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen können ihnen erstattet werden.
  3. Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§8 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Das Präsidium wählt aus seinen Reihen den Präsidenten und dessen Stellvertreter für die aktuelle Amtszeit. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Präsidiumsmit­glieds wählen die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger und zwar für die volle Amtszeit. Das Präsidium kann ein Präsidiumsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.
  4. Das Präsidium ist für die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands zuständig.
  5. Das Präsidium wirkt bei der Bestellung und Abberufung von Ge­schäftsführern mit. Im Übrigen hat es die in der Satzung angeführten Zuständig­keiten, insbesondere die Genehmigung der Geschäftsberichte am Ende eines Geschäftsjahres sowie die Genehmigung der Voranschläge und Aktionspläne.
  6. Das Präsidium berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit und kann Richtlinien für den Erwerb und die Verwendung von Stiftungsmitteln erlassen.
  7. Das Präsidium tritt jährlich mindestens einmal zusammen, im Übrigen dann, wenn mindestens vier Mitglieder des Präsidiums oder der Vorstand der Stiftung ein­stimmig den Präsidenten darum ersuchen.
  8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters den Ausschlag. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied einer derartigen Beschlussfassung widerspricht.
  9. Die Entsendung von Vertretern bei der Verhinderung eines Präsidiumsmitgliedes ist nicht möglich. Die Übertragung von Stimmrechten ist möglich, ein Anwesender kann jedoch nicht mehr als einen Abwesenden vertreten.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von dem Präsidium jeweils für die Dauer von drei Jahren in ihre Ämter gewählt (§ 8 Abs. 4). Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
  3. Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch das Präsidium aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei Verdacht auf Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Präsidium einem Vorstandsmitglied die Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte für die Dauer der Prüfung der Angelegenheit untersagen.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Präsidium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Auf die Ersatzwahl kann das Präsidium verzichten, wenn durch das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nicht die Mindestzahl nach Absatz 1 unterschritten wird.

§10 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er beschließt über
    1. die Anlage des Stiftungsvermögens,
    2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen im Rahmen des Stiftungszweckes,
  2. die Bestellung und Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern und gegebenenfalls deren Vergütung, beides im Einvernehmen mit dem Präsidium.
  3. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung die Richtlinien und überwacht deren Tätigkeit.
  4. Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht über das verflossene Jahr. Der Geschäftsbericht ist dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Der Vorstand erarbeitet bis zum 30. November eines jeden Jahres einen Aktionsplan für die vorgesehenen Maßnahmen und einen Voranschlag für das kommende Jahr. Voranschlag und Aktionsplan bedürfen zur Umsetzung der Zustimmung des Präsidiums.

§11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen zusammen, wenn das im Interesse der Stiftung und Ihrer Ziele erforderlich erscheint, mindestens aber zweimal jährlich. Der Vorsitzende oder sein Stellvertretender müssen den Vor­stand einberufen, wenn das von zwei Vorstandsmitgliedern oder dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter gewünscht wird. Der Präsident und sein Stellvertreter haben ein Teilnahmerecht bei allen Vorstandssitzungen und erhalten die gleichen Unterlagen wie die Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Bei Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren erforderlich.

§12 Geschäftsführer

Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstands. Die Einzelheiten wird der Vorstand in der Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

§13 Stifterbeirat

  1. Das Präsidium kann einen Stifterbeirat bestellen, dessen Mitglieder auf jeweils drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Stiftungsbeirat wählt sich aus der Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion gegenüber dem Präsidium und dem Vorstand. Hierzu sind ihm alle notwendigen Informationen zu gewähren.

§14 Auflösung der Stiftung und Änderung der Satzung

  1. Die Auflösung der Stiftung, die Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung des Vorstands und einer Zweidrittel Mehrheit des Präsidiums.
  2. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustim­mung des zuständigen Finanzamtes.
  3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§15 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Franziskanerprovinz von der Heiligen Elisabeth KdöR, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendhilfe, zu verwenden hat.

Vor Ausführung dieser Bestimmung ist das zuständige Finanzamt zu hören.

§16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss jeweils zum 30.09 des Folgejahres vorzulegen.

§17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§18 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung. Oberste Stiftungs­aufsichtsbe­hörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen. Die stiftungsauf­sichts­behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.